Winterdienst-Verordnung 2003 | Verordnung des Magistrats der Stadt Wien

betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln

Winterdienst-Verordnung 2003 vom 27.11.2003 & 09.06.2011

Auf Grund der §§ 76 & 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet

Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Vermeidung und Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch eine gezielte und sparsame Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen, ausgenommen Autobahnen und Schnellstraßen. Dabei ist der nachhaltige Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen.
(2) Auftaumittel und abstumpfende Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden.
(3) Vor dem Aufbringen von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln sind die für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Flächen von Schneeablagerungen soweit wie möglich zu säubern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Auftaumittel sind auftauende, wasserlösliche Streumittel, die auf Grund ihrer chemisch physikalischen Eigenschaften den Gefrierpunkt von Wasser herabsetzen. Als Auftaumittel gelten insbesondere
a) natrium- oder halogenidhaltige Mittel wie Natriumchlorid (NaCl), Calciumchlorid (CaCl2), Magnesiumchlorid (MgCl2) und Natriumacetat (CH3COONa)
b) stickstoffhaltige Mittel wie Ammoniumsulfat ((NH4)2SO4) und Harnstoff (NH2-CO-NH2),
c) Kaliumcarbonat (K2CO3).
(2) Feuchtsalz entsteht durch das Anfeuchten des trockenen Auftaumittels mit einer Lösung (Sole) aus Wasser und halogenidhaltigen Mitteln (insbesondere NaCl, CaCl2, MgCl2) im Mischungsverhältnis von annähernd 70 Gewichtsprozent trockenes Auftaumittel und annähernd 30 Gewichtsprozent Sole.
(3) Abstumpfende Streumittel sind natürlich vorkommende, wasserunlösliche Mittel wie insbesondere Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt), künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone, die geeignet sind die Rutschfestigkeit zu erhöhen, oder Verbrennungsrückstände wie insbesondere Schlacke oder Asche.
Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln
§ 3. (1) Die vorbeugende Verwendung von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln, stickstoffhaltigen Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz (§ 5 Abs. 2).
(2) Die Verwendung von Auftaumitteln, die als Wirkstoff stickstoffhaltige Substanzen enthalten, ist verboten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Ammonium [NH4]) zulässig sind.
(3) Die Verwendung folgender abstumpfender Streumittel ist verboten: Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt.
(4) Abstumpfende Streumittel, die nicht unter das Verbot des Abs. 3 fallen, dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staub arm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähten Tonen – gewaschen und von hoher Abriebhärte sein.
Flächen für den Fußgängerverkehr
§ 4. (1) Auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Gehsteige, Gehwege) dürfen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet werden, die als Wirkstoff natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Natriumchlorid) zulässig sind. Dieses Verbot gilt nicht, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder durch Versickern noch durch Aufwirbelung ein Eintrag des Auftaumittels in unversiegelte Bodenflächen erfolgen kann.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Brücken, Haltestellenbereiche für öffentliche Verkehrsmittel, Rampen für Behindertenfahrzeuge und Stiegen Anlagen.
Flächen für den Fahrzeugverkehr
§ 5. (1) Auf den in der Anlage angeführten, für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen) dürfen keine Auftaumittel verwendet werden, die als Wirkstoff natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Natriumchlorid) zulässig sind. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrbahnen, die von Bussen oder Schienenfahrzeugen im Linienverkehr benützt werden, selbständige Gleiskörper, Brücken, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze für Behinderte.
(2) Auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen, die nicht in der Anlage genannt sind, ist vorrangig Feuchtsalz zu verwenden. Sofern dies auf Grund einer vorliegenden Wetterprognose zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist auch die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz zulässig.
Ausnahmebewilligung
§ 6. (1) Der Magistrat hat auf Antrag des Eigentümers der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaft oder des Straßenerhalters mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 zu bewilligen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. steile Verkehrsflächen) im Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen oder aus Gründen der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.
(2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zur Sicherung der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 zu erteilen. Derartige Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, weggefallen sind.
Außerkrafttreten des Verbotes
§ 7. Wenn auf Grund extremer Glatteisbildung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist, treten die Verbote des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 in Teilen des Stadtgebietes oder im gesamten Stadtgebiet für die Dauer von höchstens drei Tagen durch Kundmachung des Magistrates außer Kraft. Dies setzt voraus, dass der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist. Das Außerkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und der räumliche Umfang des Außerkrafttretens sind vom Magistrat im Wege des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens oder des privaten Hörfunks bekannt zu geben.
Ablagerung und Reinigung
§ 8. (1) Der mit natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verunreinigte Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden.
(2) Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind
a) die für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z. B. Gehsteige, Gehwege) durch den angrenzenden Liegenschaftseigentümer und
b) die für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z. B. Fahrbahnen, Radwege) durch den Straßenerhalter zu reinigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf unversiegelte Bodenflächen, die an die in lit. a und b genannten öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z. B. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.
(3) Wird der Verpflichtung des Abs. 2 nicht entsprochen, so kann der Magistrat die zur Erfüllung der Verpflichtung des Abs. 2 notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten setzen.
Unberührt bleibende Bestimmungen
§ 9. In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Strafbestimmungen
§ 10. (1) Wer den Ge- oder Verboten des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 und 4 oder den in Bescheiden gemäß § 6 vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
(2) Wurde
a) die Aufbringung von Auftaumitteln oder abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde von diesen Dritten den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs.
1 und 2 oder des § 8 Abs. 1 zuwider gehandelt, oder
b) die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung durch Vertrag zur Gänze an Dritte übertragen und wurde § 8 Abs. 2 zuwider gehandelt, so sind nur diese Dritten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wurde die in lit. a genannte Tätigkeit oder die in lit. b genannte Verpflichtung durch Vertrag nicht zur Gänze an Dritte übertragen und wurde den in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen zuwider gehandelt, so ist auf für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der angrenzende Liegenschaftseigentümer und auf für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur der Straßenerhalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
(3) Der Beschuldigte hat der Verwaltungsstrafbehörde auf deren Verlangen den Vertrag, in dem Dritten die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen übertragen wird, vorzulegen.
(4) Wird für die Einhaltung einzelner oder aller Bestimmungen dieser Verordnung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bestellt, so ist dessen Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung schriftlich bekannt zu geben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte verantwortliche Beauftragte sind der Verwaltungsstrafbehörde bis längstens 30. September 2011 bekannt zu geben. Die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Verwaltungsstrafbehörde die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt – ausgenommen § 3 Abs. 2 bis 4 – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 3 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Vermeidung beziehungsweise Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte (Auftaumittelverordnung 1982), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/1982, in der Fassung der Verordnung vom 8. Februar 2001, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 06/2001, tritt mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Anlage

Von der Anlage umfasst sind jene für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Fahrbahnen, die ungeschützt (das heißt ohne bauliche Abgrenzung wie Mauern, Einfassungen und dergleichen) an unversiegelte Bodenflächen  angrenzen,
2. Fahrbahnen, die nicht in das öffentliche Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz entwässern (sondern z.B. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer),
3. Fahrbahnen, die an Grundflächen angrenzen, die auf Grund von Messergebnissen hohe Konzentrationen von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln aufweisen.

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