Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Schaben | Schabenverordnung

Fundstellen der Rechtsvorschrift 16.03.1995 ABl 1995/11 | 07.12.2000 ABl 2000/49A

Auf Grund der § 76 und § 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

§ 1
(1) Treten in einem Gebäude Schaben auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), bei Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaben zu treffen.
(2) Zur Bekämpfung ist ein befugter Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994) heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.
§ 2
(1) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte haben dem Eigentümer (Miteigentümer) oder dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) das Auftreten von Schaben unverzüglich zu melden.
(2) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.
§ 3
(1) Kommt der Eigentümer (Miteigentümer) oder Bevollmächtigte seiner Verpflichtung nach § 1 nicht nach, hat der Magistrat diesem die Bekämpfung der Schaben unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.
(2) Die Wirksamkeit der nach Abs. 1 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) oder des Bevollmächtigten nicht berührt.
§ 4
Die Eigentümer (Miteigentümer), deren Bevollmächtigte sowie Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Auftretens von Schaben betrauten Organe des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten zu ermöglichen.
§ 5
Ist durch den starken Befall von Schaben die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen nach § 3 auf Kosten des Verpflichteten Bekämpfungsmaßnahmen nach § 1 anzuordnen und durchzuführen. Wenn es zur Bekämpfung der Schaben erforderlich ist, kann der Magistrat versperrte Räumlichkeiten öffnen lassen. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 6
Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
§ 7
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

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Verordnung d. Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Schaben | Schabenverordnung in Wien

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