Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Eichenprozessionsspinner

Fundstellen der Rechtsvorschrift 31.03.2005 ABl 2005/13

Auf Grund der §§ 76 und 108 Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Verordnung d. Magistrats d. Stadt Wien betreffend Eichenprozessionsspinner

Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt ortspolizeiliche Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar bestehenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Eichenprozessionsspinners.
(2) In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene  Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Maßnahmen
§ 2. Besteht im Zusammenhang mit dem Auftreten des Eichenprozessionsspinners eine die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr, hat der Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren auf Kosten der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften, von denen die Gefahr ausgeht, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen angemessenen und geeigneten Maßnahmen zu setzen.
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
§ 3. (1) Die Eigentümer der Liegenschaften, von denen eine Gefahr im Sinne von § 2 ausgeht bzw. auf denen Maßnahmen nach § 2 zu setzen sind, deren Stellvertreter sowie Pächter oder sonstige Verfügungsberechtigte haben den mit der Feststellung der Gefährdung betrauten Organen des Magistrats und den mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen den Zutritt zu diesen Liegenschaften zu ermöglichen, ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Setzung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Wenn es zur Gefahrenbeseitigung notwendig ist, kann der Magistrat versperrte Zugänge zu Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, von denen die Gefahr im Sinne von § 2 ausgeht bzw. auf denen Maßnahmen nach § 2 zu setzen sind, öffnen lassen.
Kostentragung
§ 4. Die im Zusammenhang mit der Feststellung der Gefährdung im Sinne von § 2 und der Setzung von Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 2 anfallenden Kosten sind von den Eigentümern der Liegenschaften zu tragen, von denen die Gefahr ausging. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Strafbestimmung
§ 5. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
In Kraft Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft

Professionelle Eichenprozessionsspinnerbekämpfung in Wien laut Eichenprozessionsspinner-Verordnung
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